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Das italienische System der elektronischen Medien ist seit 1976 durch das faktische und seit der gesetzlichen Regelung vom Februar 1985 auch gesetzliche Neben- und Gegeneinander von staatlichem Rundfunk/Fernsehen einerseits und den Privatsendern andererseits gekennzeichnet. Mit der zunächst bis zum Juni 1985 geltenden Regelung soll das geregelt werden, was seit fast zehn Jahren Realität in Italien ist: das Auftreten von anfangs über 2000 Privatrundfunk- und zeitweise 560 Fernsehstationen in privater Hand. Nunmehr sind als Fernsehveranstalter zugelassen: 1. das in drei Programmen sendende staatliche Fernsehen RAI; 2. die großen privaten Sendeketten, "Network" genannt und 3. die kleineren lokalen Sender. Während nach wie vor die staatliche RAI ihr Budget aus Gebühreneinnahmen decken muß, leben die Privaten von Werbung. Ihnen ist jedoch im Unterschied zum status ante die den örtlichen Bereich übergreifende Ausstrahlung ihrer Sendungen erlaubt. Die Fernsehwerbung ist nunmehr auf 16% der Sendestunden beschränkt und auf 20% während der günstigsten Fernsehzeiten. Werbespots zur Sendeunterbrechung sind nicht verboten worden. Ein Viertel aller gezeigten Filme muß aus italienischer oder EG-Produktion stammen, ein Anteil, der ab Juli 1986 auf 40% steigen muß. Schließlich ist die Wahlwerbung der Sender auf die Zeit bis 24 Stunden vor den Wahlen begrenzt.